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Synopse aller Änderungen der LwAltschV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LwAltschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LwAltschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
LwAltschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Angemessenheit der Vergütungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Angemessenheit der nach § 2 Abs. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes absetzbaren Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft erhält, wird nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Angemessenheit der nach § 2 Abs. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes absetzbaren Vergütungen, die ein Gesellschafter einer rechtsfähige Personengesellschaft erhält, wird nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmt.

(2) Vergütungen zugunsten eines Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gelten als angemessen, soweit sie dem tarifvertraglich festgelegten Lohn entsprechen. Vergütungen für nicht tarifvertraglich geregelte Tätigkeiten gelten als angemessen, wenn die Bruttojahresvergütung (einschließlich der Sonderzuwendungen, ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) 40.000 Euro nicht überschreitet. Höhere Vergütungen können als angemessen gelten, wenn die Gewinnsituation des Unternehmens dies rechtfertigt.

(3) Stellt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung, dürfen höchstens marktübliche Zinsen angesetzt werden.

(4) Überlässt ein Gesellschafter der Gesellschaft Wirtschaftsgüter, dürfen höchstens die Vergütungen angesetzt werden, die auch voneinander unabhängige Dritte unter gleichen Umständen miteinander vereinbart hätten. Bei Überlassung von Grundstücken ist höchstens die ortsübliche Pacht anzusetzen.




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