(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Geräten und Bestandteilen von Geräten, die in Anlage
1 aufgeführt sind (nachfolgend Geräte genannt).
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Geräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in diesem Gebiet.