(1) Der Energieverbrauch von Geräten darf die maximal zulässigen Energieverbrauchswerte nicht übersteigen, die sich für die betreffenden Geräte auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage
1 jeweils aufgeführt sind.
(2) Hersteller von Geräten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Gerät beim Inverkehrbringen den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügt. Ist der Hersteller nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Verpflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist.