(1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführt sind und
- 2.
- sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 versehen sind.
(2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§
4 und
5.