Ordnungswidrig im Sinne des §
2 Abs. 1 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät einer dort genannten Anforderung genügt oder
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt.