Tools:
Update via:
Änderung § 29a SVHV vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29a SVHV und Änderungshistorie der SVHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29a SVHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 29a SVHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 18 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung | |
(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen. (2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert: 1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; b) Abweichungen von vorgeschriebenen oder Änderungen von angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Abweichungen und Änderungen sind zu begründen; die sich daraus ergebenden finanziellen Wirkungen sind gesondert darzustellen; c) Änderungen der Darstellungsweise in der Jahresrechnung; 2. Erläuterungen zur Jahresrechnung a) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie nicht bereits auf Grund der Kontenbezeichnung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr und eventuelle Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenommener Wertberichtigungen; b) die Darstellung der Werte und die Entwicklung des Anlagevermögens in einem Anlagengitter sowie die angewandten Abschreibungssätze; c) aufgenommene Darlehen; d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr; e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten; gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014; f) die Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung und der abweichende Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen, sofern der in der Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag am Stichtag für die Jahresrechnung vom Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen abweicht; g) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen sowie die Maßnahmen für die durchgeführte Insolvenzsicherung beziehungsweise die schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen; h) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Vermögensrechnung zusammengefasst worden sind; i) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe sowie eine Beurteilung des Risikos der Inanspruchnahme; j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen; 3. Sonstige Angaben a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen; hierzu zählen auch haftungslose Darlehen; dies gilt auch, wenn spätestens bei der Aufstellung der Jahresrechnung Sachverhalte bekannt werden, die Risiken und Verluste für künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen; b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen mit Angabe der Höhe der Beteiligung. (3) Die nähere technische Ausgestaltung des Anhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. | (Text neue Fassung) (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5353/al0-36789.htm