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Änderung § 4 1. ProdSV vom 26.06.2008

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§ 5 1. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2008 geltenden Fassung
§ 4 1. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 4


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

2. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält oder

3. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen
Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält.



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder

2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält.


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