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Änderung § 4 1. ProdSV vom 26.06.2008
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§ 5 1. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2008 geltenden Fassung | § 4 1. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 5 | (Text neue Fassung)§ 4 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält oder 3. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält. | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält. |
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