Tools:
Update via:
Änderung § 4 1. ProdSV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 15 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 1. ProdSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 1. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 4 1. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 2. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält oder 3. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5356/al0-30419.htm