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Änderung § 4ex 1. ProdSV vom 26.06.2008

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§ 4 1. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2008 geltenden Fassung
§ 4ex 1. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4ex (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 73/23/EWG.

(3) Es dürfen auf dem elektrischen Betriebsmittel keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem elektrischen Betriebsmittel, seiner Verpackung, Gebrauchsanleitung oder seinem Garantieschein angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.



 

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