Änderung § 4 1. ProdSV vom 26.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 3 GPSGVÄndV am 26. Juni 2008 und Änderungshistorie der 1. ProdSV

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§ 5 1. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2008 geltenden Fassung
§ 4 1. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 4


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

2. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält oder

3. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält.



1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

2. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält oder

3. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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