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Änderung § 4 1. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 4 1. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 1. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

2. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält oder

3. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen
Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder

2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2016)