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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2016 aufgehoben
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§ 3 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten G. v. 16. Mai 2008 BGBl. I S. 842 m.W.v. 1. Juni 2008
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Frühere Fassungen von § 3 SUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...
Zitat in folgenden Normen
Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach folgenden Rechtsnormen: 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub), 2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ... 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Zur ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst ...
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst ...
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