§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Frühere Fassungen von § 3 SUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen ... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts ... § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ... 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Zur ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung ... des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst ...
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung ... des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst ...
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