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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2016 aufgehoben
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§ 8 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 8 Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7
1Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. 2Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. 4Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. 5§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 6Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. August 2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017 m.W.v. 1. September 2008
Frühere Fassungen von § 8 SUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1684 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SUrlV Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
... dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8 ...
§ 7 SUrlV Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke
... dem Gremium angehört. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8 ...
§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...
Zitat in folgenden Normen
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... des höheren Dienstes - zu treffen, 2. nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
VII. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, ...
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