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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2016 aufgehoben
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§ 9 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 9 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. August 2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017 m.W.v. 1. September 2008
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Frühere Fassungen von § 9 SUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1684 |
aktuell vorher | 01.03.2006 | Artikel 4 Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23.02.2006 BGBl. I S. 427 |
aktuell | vor 01.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...
§ 16 SUrlV Ersatz von Aufwendungen
... die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Artikel 3 BArbZuUrlRÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Artikel 4 AZVuaÄndV Sonderurlaubsverordnung
... 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...
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