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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2016 aufgehoben
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§ 12 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 12 Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) 1Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. 2Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur. 3Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(3) 1Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
- 1.
- Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,
- 2.
- Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,
- 3.
- Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage,
- 4.
- grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass bis zu 3 Arbeitstagen,
- 5.
- 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
- 6.
- schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,
- 7.
- schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- 8.
- schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. August 2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017 m.W.v. 1. September 2008
Frühere Fassungen von § 12 SUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1684 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur ...
Zitat in folgenden Normen
Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 2 DJubV Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
... eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. (4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," ersetzt. (4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 27 GMG Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... § 12 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Artikel 3 BArbZuUrlRÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... die Wörter oder in der Verwaltung" eingefügt. 3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ...
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