Tools:
Update via:
Änderung § 14 SUrlV vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der SUrlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 14 SUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 14 SUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 22 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Verfahren | |
(Text alte Fassung) Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen. | (Text neue Fassung) Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5357/al17010-0.htm