§ 2 - Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)

G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1494; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 28.06.1997; FNA: 9022-2 Funkrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befaßt,

2.
Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,

3.
eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 2 AFuG 1997

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AFuG 1997

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AFuG 1997 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuG 1997 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AFuG 1997 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung (vom 01.12.2021)
... für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat. (2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...
§ 4 AFuG 1997 Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen (vom 10.11.2016)
... die bestandene fachliche Prüfung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis (§ 2 Nr. 1) erteilt. (3) Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 2 EMVG Einschränkungen des Anwendungsbereichs (vom 04.07.2017)
...  (2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung ...

Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
§ 2 FuAG Einschränkungen des Anwendungsbereichs (vom 14.05.2024)
... Gesetz gilt nicht für 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 ...

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 5 TDDDG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen (vom 01.12.2021)
... genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes , für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.  ...

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 2 BEMFV Begriffsbestimmungen (vom 22.08.2013)
...  eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 53 TKMoG Änderung des Amateurfunkgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 2 EMVG Ausnahmen (vom 28.04.2012)
... können, 4. Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von ...

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
§ 5 EMVG Sendefunkgeräte
...  im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und bestimmt sind. ...
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen
... nicht im Handel erhältliche Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, ...


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