§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (
§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach
§ 2 Nr. 1 vorgelegt hat.
(2) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.
(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung
- 1.
- eines personengebundenen Rufzeichens,
- 2.
- eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
- 3.
- eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
- 4.
- eines Rufzeichens für Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden.
(4)
1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern.
2Sie kann unbeschadet des
§ 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.
(5) Die im Frequenzplan (
§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 AFuG 1997 Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Abs. 3 oder b) § 5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Amateurfunkverordnung (AFuV)V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der AmateurfunkverordnungV. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Erste Verordnung zur Änderung der AmateurfunkverordnungV. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Zweite Verordnung zur Änderung der AmateurfunkverordnungV. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Zitat in folgenden NormenAmateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
§ 9 AFuV Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (vom 24.06.2024) ... Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes mit Wohnsitz in Deutschland auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer ... (3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Bundesnetzagentur mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten ...
§ 10 AFuV Rufzeichenzuteilung (vom 24.06.2024) ... Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. ...
§ 13a AFuV Remote-Betrieb (vom 24.06.2024) ... (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird ... Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § ...
§ 14 AFuV Klubstationen (vom 24.06.2024) ... am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des ... die Zuteilung des Rufzeichens übergeht. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV ... (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird ... Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 14 im ... am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des ...
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