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§ 3 - Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)
G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1494; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 28.06.1997; FNA: 9022-2 Funkrecht
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Geltung ab 28.06.1997; FNA: 9022-2 Funkrecht
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§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.
(2) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.
(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung
- 1.
- eines personengebundenen Rufzeichens,
- 2.
- eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
- 3.
- eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
- 4.
- eines Rufzeichens für Klubstationen
(4) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. 2Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.
(5) Die im Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 3 AFuG 1997
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 8 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 278 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AFuG 1997
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AFuG 1997 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuG 1997 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AFuG 1997 Rechte und Pflichten des Funkamateurs (vom 01.12.2021)
... zu betreiben. (3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden. (4) Eine Amateurfunkstelle darf 1. nicht zu ...
§ 9 AFuG 1997 Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Abs. 3 oder b) § 5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Amateurfunkverordnung (AFuV)V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der AmateurfunkverordnungV. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Erste Verordnung zur Änderung der AmateurfunkverordnungV. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Zweite Verordnung zur Änderung der AmateurfunkverordnungV. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Zitat in folgenden Normen
Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
§ 9 AFuV Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (vom 24.06.2024)
... Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes mit Wohnsitz in Deutschland auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer ... (3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Bundesnetzagentur mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten ...
§ 10 AFuV Rufzeichenzuteilung (vom 24.06.2024)
... Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. ...
§ 13 AFuV Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen (vom 24.06.2024)
... oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes . Diese Amateurfunkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten ...
§ 13a AFuV Remote-Betrieb (vom 24.06.2024)
... (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird ... Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § ...
§ 14 AFuV Klubstationen (vom 24.06.2024)
... am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des ... die Zuteilung des Rufzeichens übergeht. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der ...
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG nach Zeitaufwand 5.1 Gebühr für eine sonstige ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG nach Zeitaufwand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 53 TKMoG Änderung des Amateurfunkgesetzes
... „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 8 DigiNetzG Änderung des Amateurfunkgesetzes
... § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und § 8 Satz 2 des ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 278 9. ZustAnpV Amateurfunkgesetz
... In § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird ... Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß ... seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 14 im ... am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des ...
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