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§ 9 - Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)
G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1494; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 28.06.1997; FNA: 9022-2 Funkrecht
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Geltung ab 28.06.1997; FNA: 9022-2 Funkrecht
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§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- § 3 Abs. 3 oder
- b)
- § 5 Abs. 4 Nr. 2
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Text in der Fassung des Artikels 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 9 AFuG 1997
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AFuG 1997
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AFuG 1997 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuG 1997 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 53 TKMoG Änderung des Amateurfunkgesetzes
... durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur ...
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