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Änderung § 6 AFuG 1997 vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 AFuG 1997 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 6 AFuG 1997 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere für

(Text alte Fassung)

1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,

(Text neue Fassung)

1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,

2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und

3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen sowie

4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.

2 Mit der Ermächtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1985 (BGBl. I S.637) aufgehoben werden.



(heute geltende Fassung)