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Änderung § 8 AFuG 1997 vom 01.10.2021
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§ 8 AFuG 1997 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 8 AFuG 1997 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 108 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 8 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Gebühren festzulegen für 1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung, 2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen, 3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen, 4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie den Widerruf solcher individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, 5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und 6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber. |
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