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Änderung § 8 AFuG 1997 vom 10.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 AFuG 1997 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 8 AFuG 1997 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Gebühren festzulegen für

(Text neue Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Gebühren festzulegen für

1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung,

2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,

3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,

4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie den Widerruf solcher individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,

5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und

6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.