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§ 1 - Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen (FStatAusnV)

V. v. 30.07.1982 BGBl. I S. 1124
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 707-12-2 Wirtschaftsförderung

§ 1



Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.