(1) Die Abgabeschuldner nach §
8 Abs. 2 des
Dritten Verstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wählen (Veranlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom gewählten Veranlagungszeitraum.
(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein muß.
(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.