Bei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Ausgleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach §
9 Abs. 2a Satz 1 des
Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.