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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AAbgErmV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
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§ 3 Jährliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe



(1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die Ausgleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum 16. Juni dieses Kalenderjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld und der monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(2) Scheidet ein Abgabeschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Abgabepflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Abgabepflicht folgt, zu ermitteln und eine sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 ergebende Restschuld bis zum 16. Kalendertag des Folgemonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen.

(3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen im Veranlagungsjahr bemißt sich nach dem jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe gemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes, bezogen auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres. Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen Prozentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermittelt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend von den Sätzen 2 und 3 festsetzen, wenn die Summe der von dem Abgabeschuldner nach den Sätzen 2 und 3 zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden Jahresabgabeschuld abweichen würde. Bei Abgabeschuldnern, die ihre Geschäftstätigkeit erst in den Kalenderjahren 1993 oder 1994 aufgenommen haben, sind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der monatlichen Vorauszahlungen im Kalenderjahr 1995 im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils bis zum 16. Kalendertag des folgenden Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen.