Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3a - Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AAbgErmV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
|

§ 3a Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem 31. Dezember 1995



(1) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher nach dem Datum der Rechnungsstellung (ohne rollierendes Verfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr 1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten Abschlagszahlungen), soweit sie nicht bereits vor dem 1. Januar 1996 veranlagt wurden, in einer Selbstveranlagung für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen.

(2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher (mit rollierendem Verfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr 1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten Abschlagszahlungen) in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung dem Bundesamt gegenüber in 13 monatlichen Selbstveranlagungen, beginnend mit dem Veranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Sofern die für einen Kalendermonat ermittelte Abgabeschuld weniger als 1.000 DM (Bagatellgrenze) beträgt, sind die erzielten Erlöse und die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe mit den erzielten Erlösen und der darauf zu entrichtenden Ausgleichsabgabe in der Selbstveranlagung des folgenden Kalendermonats zusammenzufassen. Ist für einen beziehungsweise sind für zwei Kalendermonate wegen Nichtüberschreitung der Bagatellgrenze keine Selbstveranlagung(en) einzureichen, ist für das entsprechende Kalendervierteljahr in jedem Falle eine Selbstveranlagung abzugeben. Entsprechendes gilt für den Monat Januar 1997.

(3) Entstehen bei Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember 1995 Erlöskorrekturen bezogen auf in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995 erzielte Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher, so ist die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe (Zahlung oder Erstattung) bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Beträgt die ermittelte Ausgleichsabgabe nicht mehr als 100.000 DM, so ist die Selbstveranlagung vierteljährlich bis zum 12. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats einzureichen und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Nicht zu veranlagende Ausgleichsabgabebeträge eines Kalendermonats sind den zu veranlagenden Ausgleichsabgabebeträgen des folgenden Kalendermonats zuzuschlagen. Beträgt die bis zum Ende eines Kalenderjahres ermittelte und nicht veranlagte Ausgleichsabgabe nicht mehr als 10.000 DM, so ist die Selbstveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 12. Februar des folgenden Kalenderjahres einzureichen und bis zum 16. Februar dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zahlen.

(4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität selbst verbrauchen und die nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar 1996 betreffen, erhalten, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine berichtigte Selbstveranlagung einzureichen, für deren Durchführung Absatz 3 entsprechend gilt.

(5) Abgabeschuldner, die mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität bezogen und hieraus Elektrizitätsmengen an Endverbraucher weitergeliefert und ihre Ausgleichsabgabeschuld um die anteilige Vorbelastung gekürzt haben, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine berichtigte Selbstveranlagung einzureichen, wenn sie nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge erhalten haben, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar 1996 betreffen und die zu einer Veränderung des Kürzungsbetrages führen. Für die Durchführung der berichtigten Selbstveranlagung gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Wird Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember 1995 eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellte Freistellungsbescheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgesetzes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in der Vergangenheit gezahlte Ausgleichsabgabe zurückzuerstatten, so kann der hieraus resultierende Erstattungsanspruch beim Bundesamt ab dem 12. Kalendertag des der Erteilung der Gutschrift folgenden Kalendermonats durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) geltend gemacht werden.

(7) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 6 stehen einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie werden den Abgabeschuldnern vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder auf Antrag übermittelt.