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§ 5 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 5 Feststellung und Erhaltung von Gräbern



(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.

(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.

(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.



 

Zitierungen von § 5 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GräbG Aufwendungen (vom 13.12.2011)
... Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5 , 6 und 8 ergeben. (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch  ... 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die ...
§ 16 GräbG Sondervorschriften (vom 13.12.2011)
... nicht zustimmt, 3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 3. GräbGÄndG Änderung des Gräbergesetzes
... wie folgt gefasst: „3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen ...