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§ 8 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 8 Identifizierungen
1Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. 2Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv G. v. 4. Dezember 2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 8 Gräbergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 3 Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Gräbergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GräbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GräbG Aufwendungen (vom 13.12.2011)
... Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben. (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch 1. ... Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8. (3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht 1. ... für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Artikel 3 WAStGEG Folgeänderungen
... Berlin," durch die Wörter „dem Bundesarchiv" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der ...
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