Änderung § 9 Gräbergesetz vom 13.12.2011

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Privatgepflegte Gräber


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen übernommen haben.

(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die öffentliche Obhut übernommen.



 



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