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Änderung § 11 Gräbergesetz vom 01.08.2013
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach der Kostenordnung. | (Text neue Fassung) (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. |
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes. |
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