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Änderung § 11 Gräbergesetz vom 01.08.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach der Kostenordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes.




 
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