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§ 17a
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§ 17a - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995
BGBl. I S. 114
; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 19.12.2022
BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8
Freiwillige Gerichtsbarkeit
19 weitere Fassungen
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wird in 41 Vorschriften zitiert
Abschnitt III Die Eintragungen
§ 17
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§ 18
§ 17a
§ 17a wird in
1 Vorschrift zitiert
§
17
Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.
§ 17
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§ 18
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Zitierungen von
§ 17a GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1
bis
53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten ...
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