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§ 29 - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 29
1Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). 2Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat sie gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 m.W.v. 9. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 29 GBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 GBV
... dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet. (2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden. (2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist ...
§ 71a GBV Anlegung des Datenbankgrundbuchs (vom 09.10.2013)
... es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt. (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. (4) Der Freigabevermerk lautet wie ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten ...
§ 106 GBV (vom 01.10.2009)
... der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29 , 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung
... werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird." 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ... es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt. (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: ...
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