§ 49a
Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.
interne Verweise§ 51 GBV ... Vorschriften der §§ 47 bis 50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. In der ...
§ 113 GBV (vom 01.12.2020) ... Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden. 2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet ...
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