Start
>
Inhalt GBV
>
§ 55
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 55 - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995
BGBl. I S. 114
; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 19.12.2022
BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8
Freiwillige Gerichtsbarkeit
19 weitere Fassungen
|
wird in 41 Vorschriften zitiert
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
§ 54
←
→
§ 56
§ 55
§ 55 wird in
4 Vorschriften zitiert
(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.
(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.
§ 54
←
→
§ 56
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 55 GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 54 GBV
(vom 30.11.2007)
... sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§
55
bis 59 Abweichendes ...
§ 60 GBV
... a) In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes Erbbaugrundbuch (§
55
Abs. 2) das Wort Erbbaurecht zu setzen; b) bei der Eintragung des ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... in den §§ 54
bis
60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der ...
§ 113 GBV
(vom 01.12.2020)
... einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in
§ 55 Abs. 2
vorgesehene Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GBV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/537/a6731.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed