Tools:
Update via:
§ 63 - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 63 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs; Verordnungsermächtigung
1Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern entspricht. 2Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt beschränkt werden können; nicht betroffene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei nicht dargestellt werden. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 m.W.v. 9. Oktober 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 63 GBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.10.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63 GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 GBV Äußere Form der Eintragung (vom 09.10.2013)
... Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung
... bleiben. § 128 Absatz 3 der Grundbuchordnung gilt entsprechend." 19. § 63 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... 26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt: „§ 63 Satz 3 bleibt unberührt." 27. Nach § 76 wird folgender § 76a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/537/a6739.htm