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§ 68 - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
(1) 1Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. 2Die Umschreibung setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich geworden ist.
(2) 1Für die Durchführung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. 2§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 m.W.v. 9. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 68 GBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 GBV Festlegung der Anlegungsverfahren
... Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch Umschreibung nach § 68 , durch Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die ...
§ 69 GBV Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung (vom 09.10.2013)
... Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt § 68 , soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt wird. (2) Das neugefaßte ... kenntlich zu machen. Der übrige Teil des Grundbuchblatts ist nach § 68 oder § 70 zu übernehmen. § 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht ...
§ 71 GBV Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
... nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des ... am/zum ... Name(n), 2. in den Fällen des § 68 : Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle ... am/zum ... Unterschrift(en), 2. in den Fällen des § 68 : Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung
... Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 39" die Angabe „Abs. 3" ...
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