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§ 104 - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 104
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung an sind neue Grundbuchblätter nur unter Verwendung des hier vorgeschriebenen Vordrucks (§§ 4 bis 12, 22) anzulegen, soweit nicht für eine Übergangszeit die Weiterverwendung des alten Vordrucks besonders zugelassen wird.
(2) Sämtliche Grundbuchblätter sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben, sofern nicht ihre Weiterführung besonders zugelassen wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) G. v. 11. August 2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 1. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 104 GBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104 GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 GBV (vom 01.10.2009)
... (§ 2) nicht, solange die bisherigen Blätter fortgeführt werden (§§ 104 bis ...
§ 105 GBV (vom 01.10.2009)
... solange die alten Vordrucke weder umgeschrieben sind, noch ihre Weiterführung nach § 104 Abs. 2 besonders zugelassen ist. Jedoch ist ein Grundbuchblatt, das für Neueintragungen ...
§ 107 GBV (vom 01.10.2009)
... sind, sind sie für jedes Grundbuchblatt spätestens bei der Neuanlegung (§ 104 Absatz 1) oder bei der Umschreibung des bisherigen Blattes (§ 104 Absatz 2, § 105 Satz ... bei der Neuanlegung (§ 104 Absatz 1) oder bei der Umschreibung des bisherigen Blattes (§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2) anzulegen, und zwar aus sämtlichen das Grundbuchblatt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 2 ERVGBG Änderung der Grundbuchverfügung
... Dokumente, die bereits in Papierform zu den Grundakten genommen wurden. § 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form (1) Wird ein in ... der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach § 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in ... sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen. (2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 ... 96 wird § 103 und die Absatzbezeichnung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 104 bis 106" ersetzt. 13. Der ... die Angabe „§§ 104 bis 106" ersetzt. 13. Der bisherige § 97 wird § 104. 14. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die ... 14. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 97 " durch die Angabe „§ 104" ersetzt. 15. Der bisherige § 99 ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1" durch die Angabe „§ 104 Absatz 1" und die Angabe „§ 97 ... 97 Abs. 1" durch die Angabe „§ 104 Absatz 1" und die Angabe „§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2" durch die Angabe „§ 104 Absatz 2, § 105 Satz ...
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