Anlage 2b - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 2b (zu § 31) (Neues Grundbuchblatt)


Anlage 2b wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 28 - 36)

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Zitierungen von Anlage 2b GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2b GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 GBV Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch (vom 09.10.2013)
... Vorschriften sinngemäß. Das Ersatzgrundbuch entspricht dem Muster der Anlage 2b dieser Verordnung, jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Vermerk "Dieses Blatt ...


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