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Anlage 5 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 5 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 39)



 

Zitierungen von Anlage 5 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 GBV
... Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 8 als Muster. (2) Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und ...