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Anlage 10b - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt)
Anlage 10b wird in 1 Vorschrift zitiert
(Anlageband zum BGBl. I 1995, Nr. 6, S. 63 - 68)
Zitierungen von Anlage 10b GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10b GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 GBV Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung (vom 09.10.2013)
... Durchführung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10b beigefügten Mustern. Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/537/a6799.htm