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Änderung § 93 GBV vom 01.10.2009

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§ 93 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 93 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Ausführungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und

2. die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu übertragen.

2 Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines Datenbankgrundbuchs.


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