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Änderung § 95 GBV vom 09.10.2013

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§ 95 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 95 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben


(Text alte Fassung)

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

(heute geltende Fassung)