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Änderung § 24a GBV vom 01.05.2025

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§ 24a GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 24a GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24a


(Text alte Fassung)

1 Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. 2 § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.

(Text neue Fassung)

1 Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. 2 § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. 3 Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.

(heute geltende Fassung) 
 

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