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Änderung § 43a GBV vom 01.05.2025

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§ 43a GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 43a GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122

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§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen und Solaranlagen


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(1) Bei Unternehmen, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreiben oder projektieren, liegt ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vor, wenn sie unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben oder projektieren wollen.

(2) 1 Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen nach Absatz 1 betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. 2 Ferner ist darzulegen, dass das Grundstück belegen ist

1. in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,

2. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs, der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder

3. im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs.


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