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Änderung § 100a GBV vom 01.05.2025
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§ 100a GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 100a GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100a Zuständigkeitswechsel | |
(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß. | |
(Text alte Fassung) (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln. |
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