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Änderung § 42 GBV vom 01.10.2009
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§ 42 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 42 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" angebracht sein. Zwischenverfügungen und Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist und der Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang gesetzt und überwacht werden kann, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch erfolgen. | (Text neue Fassung) Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk 'Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam' angebracht sein. |
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