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Änderung § 95 GBV vom 01.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 95 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 95 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 95 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben


vorherige Änderung

 


Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)