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Änderung § 100 GBV vom 01.10.2009

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§ 100 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 100 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

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§ 100 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts


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Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.