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Änderung § 100 GBV vom 01.10.2009
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§ 100 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 100 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung) § 100 (neu) | (Text neue Fassung)§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts |
Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
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